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Was ist unter einer betriebsbedingten Kündigung zu verstehen?

Unter der sogenannten betriebsbedingten Kündigung ist genau genommen der „Klassiker“ einer Beendigungskündigung zu verstehen – Hintergrund ist hier stets die sinngemäße Behauptung des Arbeitgebers, dass die Möglichkeit der Beschäftigung des zu kündigen Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen, die sich meist auf Arbeitsmangel beziehen, wegfällt.

Es gilt, diese Behauptung äußerst kritisch zu beleuchten, denn werden beispielsweise in einem Unternehmen ständig Überstunden gemacht, sind die Auftragsbücher gefüllt oder wurden nach Ihnen andere Arbeitnehmer eingestellt, kann sicherlich nicht von Arbeitsmangel gesprochen werden.

Sollte es sich zudem um ein sehr kleines Unternehmen handeln, das nur sehr wenige Mitarbeiter beschäftigt, müsste die Kündigung weiterhin „sozial ausgewogen“ sein.

Dies bedeutet, dass selbst in Zeiten, die wirtschaftlich schwierig sind, keineswegs wahllos Mitarbeiter entlassen werden dürfen. Der Arbeitgeber muss eine nach sozialen Kriterien vorzunehmende Auswahl treffen, die z.B. Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen oder auch eine eventuelle Schwerbehinderung berücksichtigen. Unter Beachtung dieser Faktoren darf der Arbeitgeber nur dem Arbeitnehmer kündigen, den eine Kündigung am wenigstens hart treffen würde.

Häufig jedoch wird unter Missachtung dieser Voraussetzungen stattdessen dem Mitarbeiter gekündigt, der aus Sicht des Arbeitgebers anderer Hintergründe wegen unliebsam geworden ist – er will ihn schlicht „loswerden“.

Tipp: Akzeptieren Sie auf keinen Fall ungeprüft eine angeblich betriebsbedingte Kündigung. Tatsächlich ist die Mehrheit solchermaßen begründeter Kündigungen unwirksam und zumindest die Erwirkung einer Abfindung zugunsten des Gekündigten ist in diesem Fall möglich!

Mir wurde gekündigt und eine Abfindung in welcher Höhe stünde mir zu?

Generell haben Sie leider grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe einer eventuellen Abfindung hängt zudem von vielerlei Faktoren, wie z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Monatseinkommen ab. Allein entscheidend für die Erhebung einer Klage vor Gericht gegen Ihre Kündigung ist die Erfolgsaussicht. Denn je höher die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers sind, desto höher ist auch das durch den Arbeitgeber getragene Risiko und somit ebenfalls seine Bereitschaft, den Rechtsstreit durch eine Abfindungszahlung zu beenden.
Ungeachtet dessen werden viele Abfindungsvergleiche auf Grundlage einer "Faustformel" geschlossen, basierend auf der Rechnung, dass der Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsendgeld erhält. Würden Sie demnach beispielsweise 8 Jahre in einem Unternehmen arbeiten, bei einem Bruttomonatseinkommen von € 3.200,- dann entspräche dies einer Abfindungssumme von € 12.800,- (8 x ½ € 3.200).

Ich habe bereits einen Auflösungsvertrag unterzeichnet und kann ich das rückgängig machen?

Nach geleisteter Unterschrift ist in aller Regel "der Zug abgefahren". Gerichte und Gesetzgeber sprechen den Arbeitsvertragsparteien die Fähigkeit zu, selbst eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Arbeits- oder Auflösungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen unterschrieben wird oder nicht. Wurde eine Unterschrift auf einem Auflösungsvertrag geleistet, ist praktisch nichts mehr daran zu ändern. Nur in eher seltenen Fällen kann ein Vertragsabschluss angefochten werden, wobei es hierzu Beweise erfordert, die auf unzulässige Mittel hinweisen, mit dem der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zu einer Unterschrift bewogen wurde. Es müsste demnach gelingen, zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Unterschrift gezwungen oder hinsichtlich maßgeblicher Umstünde vorsätzlich getäuscht wurde. Hierzu zählt nicht die Androhung seitens des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei Nichtunterzeichnung des Auflösungsvertrages zu kündigen oder ihm ein schlechtes Zeugnis auszustellen. Auch ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen seiner Unterschrift aufzuklären, wie sie sich vornehmlich durch die Sperrfrist des Arbeitslosengeldes seitens der Bundesagentur für Arbeit auswirken.

Tipp: Suchen Sie in jedem Fall einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt auf, BEVOR Sie einen Auflösungsvertrag unterschreiben! Haben Sie allerdings bereits einen Auflösungsvertrag unterschrieben, holen Sie unverzüglich anwaltlichen Rat ein, wie es um die Möglichkeit bestellt ist, den Vertrag anzufechten oder ob die aus ihm erwachsenen Nachteile in Hinsicht auf sozialversicherungsrechtliche Belange abgewendet werden können.

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